Urheberrechtsgebühren für Fernseher im Hotel
EU-Kommission untersagt GEMA und anderen europäischen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften wettbewerbsverzerrende Praktiken
(Berlin, 21. Juli 2008) EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes hat am 16. Juli 2008 insgesamt 24 europäischen Urheberrechtsverwertungsgesellschaften, u.a. der deutschen GEMA, untersagt, ihr Angebot an Dienstleistungen außerhalb ihres Inlandsgebietes in Form von Gegenseitigkeitsverträgen einzuschränken und auf diese Weise den Wettbewerb zu verzerren. Den Mitgliedsgesellschaften des internationalen Dachverbandes der Verwertungsgesellschaften (CISAC) wurde aufgegeben, Urhebern die Auswahl der für sie vorteilhafteren Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen. Auch für Nutzer soll es einfacher werden, für die Übertragung von Musiksendungen per Internet, Kabel oder Satellit in verschiedene Länder Mehrgebietslizenzen von einer Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl zu erwerben.
Formal bezieht sich die Untersagung der EU-Kommission zwar nur auf die Online-Nutzung, jedoch lassen sich die Untersagungsgründe kaum hierauf beschränken. Eine fachliche Bewertung der Kommissionsentscheidung wird aber erst möglich sein, wenn in den nächsten Tagen die vollständige Entscheidung und die Begründung veröffentlicht wird. Auf die Verhängung eines Bußgeldes hat die EU-Kommission verzichtet und den Verwertungsgesellschaften 120 Tage Zeit gegeben, die verhängten Auflagen zu erfüllen.
Mit dieser konsequenten Entscheidung für mehr Wettbewerb auch im Urheberrecht ist die EU-Kommission einer langjährigen Forderung des DEHOGA Bundesverbandes und des Hotelverbandes Deutschland (IHA) nach einer Öffnung der Märkte für den Erwerb von Urheberrechten nachgekommen. Ob und wie sich der zusätzliche Wettbewerb im Bereich der Urheberrechtsnutzung ohne weitere regulierende Eingriffe greifen und wirken kann, wird selbstverständlich erst die Zukunft zeigen.
++ Urheberrecht am 21. September im Deutschen Bundesrat ++
Novelle kommt – Rechtsunsicherheit wird bleiben
Hotellerie fordert gesetzliche Klarstellung
(Berlin, 20. September 2007) Die Hotellerie in Deutschland wehrt sich gegen die ausufernde Gebührenbelastung rund um das Hotelfernsehen und fordert eine Reform des Urheberrechtes in Deutschland. Mit Blick auf die für Freitag vorgesehene Verabschiedung des so genannten „Zweiten Korbes" durch den Deutschen Bundesrat erklären der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und der Hotelverband Deutschland (IHA) am Donnerstag in Berlin:
„Ein Hotel ist keine Sendeanstalt und darf urheberrechtlich auch nicht wie eine solche behandelt werden." Die Verbände sehen den Gesetzgeber in der Pflicht, das Urheberrecht endlich einfacher und gerechter zu gestalten, um einem doppelten Abkassieren bei der Hotellerie einen wirksamen Riegel vorzuschieben.
„Unsere Hotels laufen Sturm gegen das Gebühren-Wirrwarr rund um die Weiterleitung von Signalen an die Fernsehgeräte auf den Zimmern", berichtet Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes. Der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband kämpfen gegen die Vielzahl immer neuer Forderungen – sowohl auf politischer Ebene als auch vor Gericht. „Und selbst die Rechtsprechung ist sich uneins, wie die Kabelweiterleitung von TV-Signalen auf Hotelzimmer zu bewerten ist", betont Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes.
So bewertete jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil den so genannten „Regio-Vertrag" der VG Media mit den großen Kabelgesellschaften anders als das OLG Köln im April dieses Jahres. Das OLG Köln hatte festgestellt, die Gebührenforderung der VG Media für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer sei zu Unrecht erfolgt, da aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen VG Media und dem Kabelnetzbetreiber ish die Kabelweitersendung in vielen Hotels bereits abgegolten sei.
„Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich zugelassen, damit die Widersprüche in der Vertragsauslegung zwischen dem Kölner und Hammer Urteil ausgeräumt werden können. Davon werden die Verbände sicher auch Gebrauch machen", sagt Fischer.
Und Dreesen fügt hinzu: „Auch wenn der Bundesrat der Urheberrechtsnovelle am Freitag mit großer Wahrscheinlichkeit ohne die von der Hotellerie geforderte Klarstellung in § 20 b UrhG zustimmen wird, ist eines klar: Wir werden bei diesem Thema nicht abschalten. Die Hotellerie in Deutschland erwartet auch vom Gesetzgeber endlich Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen und damit ein Ende der Gebührenspirale."
Oberlandesgericht Köln bestätigt:
Hotelier muss keine urheberrechtlichen Gebühren für die Kabelweitersendung an die VG Media zahlen
(Berlin, 21. Mai 2007) In dem vom Hotelverband Deutschland (IHA) und Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) initiierten, gerichtlichen Verfahren des Reinhotels Dreesen in Bonn gegen die VG Media hat das OLG Köln nunmehr mit rechtskräftigem Urteil entschieden, dass die VG Media vom klagenden Hotelier zu Unrecht Gebühren für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer erhoben hat. Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen der VG Media und den Kabelnetzbetreibern dürfte somit die Kabelweitersendung über den beurteilten Einzelfall hinaus in vielen Hotels bereits abgegolten sein.
„Das Urteil des OLG Köln bestätigt die rechtlichen Bedenken der Verbände und stellt einen wichtigen Sieg der deutschen Hotellerie gegen die ausufernde Gebührenbelastung durch urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen dar“, freuen sich Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, und Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA). Zugleich legt das Urteil nach Auffassung der Verbände auch Handlungsbedarf für den Gesetzgeber offen, im Urhebrrechtsgesetz (UrhG) klarer und deutlicher zu regeln, dass ein Hotel keine Sendeanstalt darstellt.
Zu den aus dem Urteil des OLG Köln resultierenden Fragen geben der Hotelverband Deutschland (IHA) und der DEHOGA Bundesverband wie folgt Auskunft:
Müssen jetzt alle Hoteliers in Deutschland keine urheberrechtlichen Gebühren mehr für die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen auf die Hotelzimmer an die VG Media zahlen?
Hotelverband/DEHOGA: Das sagt das Urteil leider nicht. Auch zukünftig müssen grundsätzlich urheberrechtliche Gebühren für die Kabelweitersendung gezahlt werden. Bereits das Landgericht Köln hatte in 1. Instanz festgestellt, dass der Anspruch der VG Media nach dem Urheberrechtsgesetz berechtigt ist und bezog sich dabei in seiner Begründung auf das bekannte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für Justizvollzugsanstalten aus dem Jahr 1993. Dieser Auffassung hat sich auch das OLG Köln angeschlossen. Allerdings erzielte der klagende Hotelier dennoch einen wichtigen Teilerfolg. Denn das Hotel bezieht die Radio- und Fernsehprogramme von einem Kabelnetzbetreiber, dem die VG Media die Rechte für die Weiterleitung auf die Hotelzimmer bereits eingeräumt hatte, wie nunmehr rechtskräftig festgestellt wurde. Der Hotelier ist daher nach dem OLG Köln von der Gebührenzahlung an die VG Media befreit.
Müssen Hoteliers, die die Programmsignale über Satellit empfangen, die VG Media-Gebühren zahlen?
Hotelverband/DEHOGA: Ja. Die Gebührenbefreiung betrifft nur die Hoteliers, welche die Programme ausschließlich von bestimmten Kabelnetzbetreibern über Kabel ins Haus geliefert bekommen.
Welche Hoteliers, die Programme über Kabel ins Haus geliefert bekommen, können sich auf das Urteil des OLG Köln berufen?
Hotelverband/DEHOGA: Auf das Urteil können sich die Hoteliers berufen, die die Programmsignale von einem der folgenden Kabelnetzbetreiber beziehen: Kabel Deutschland, ish, iesy oder Kabel Baden-Württemberg. Ebenfalls dürften die Hoteliers profitieren, die Programme von einem „zwischengeschalteten“ Kabelnetzbetreiber erhalten, der wiederum in zulässiger Weise von einem der genannten großen Kabelnetzbetreiber beliefert worden ist. Wer sich unsicher ist, ob er in den Anwendungsbereich des Urteils fällt, sollte sich bei seinem Kabelnetzbetreiber informieren.
Wie und wann bekommen betroffene Hotels gegebenenfalls ihre gezahlten Gebühren von der VG Media zurück?
Hotelverband/DEHOGA: Nach Auffassung des Verbandes handelt es sich bei dem Verfahren vor dem OLG Köln um ein Musterverfahren. Leider weigert sich die VG Media dieses anzuerkennen. Hoteliers, die vom OLG Köln-Urteil profitieren könnten, sollten daher unmittelbar von der VG Media ihre gezahlten Gebühren unter Hinweis auf das Urteil des OLG Köln zurückverlangen. Der Hotelier muss allerdings einen schriftlichen Kabelanschlussvertrag mit seinem Kabelnetzbetreiber vorlegen. Im Kabelanschlussvertrag bzw. in den entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen muss dem Hotelier das Recht der Kabelweitersendung (auf die Hotelzimmer) eingeräumt worden sein. Der Hotelier sollte sich die Rechteeinräumung gegebenenfalls von seinem Kabelnetzbetreiber bestätigen lassen.
Die VG Media erhebt die Gebühren für die Kabelweitersendung seit dem 1. Januar 2005. Für welchen Zeitraum könnten die betroffenen Hoteliers gegebenenfalls ihre gezahlten VG Media-Gebühren zurückbekommen?
Hotelverband/DEHOGA: Entscheidend ist der Vertrag zwischen der VG Media und den großen Kabelnetzbetreibern (sog. Regiovertrag). Mit diesem Vertrag, so das OLG Köln, hatte die VG Media die Weitersenderechte (auf die Hotelzimmer) bereits den Kabelnetzbetreibern gegen Entgelt übertragen und durfte daher keine weitere Gebühr vom Hotelier verlangen. Leider ist dieser Vertrag am 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Das bedeutet, dass betroffene Hoteliers ihre gezahlten VG Media-Gebühren zunächst für die Jahre 2005 und 2006 zurückfordern sollten.
Wie sieht es für das Jahr 2007 und die Folgejahre aus? Die VG Media verschickt weiter Zahlungsaufforderungen. Wie sollten sich Hoteliers verhalten, die die Programmsignale von einem der genannten Kabelnetzbetreiber beziehen?
Hotelverband/DEHOGA: Derzeit besteht der Regiovertrag (bis Ende 2008) nur für die Gebiete der Kabelnetzbetreiber ish (in NRW) und iesy (in Hessen). Das bedeutet, dass Hoteliers, die Kunde von ish, iesy oder einem weiteren, zwischengeschalteten Kabelnetzbetreiber sind, keine VG Media-Gebühren zahlen sollten (unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln)! Da die Vertragslage der anderen Kabelnetzbetreiber wie Kabel Deutschland oder Kabel Baden-Württemberg noch nicht geklärt sind, empfiehlt es sich für deren Kunden, die VG Media-Gebühren für 2007 unter Vorbehalt zu zahlen.
Hotelier gewinnt gegen die VG Media auch vor dem Oberlandesgericht Köln – Gebühren wurden zu Unrecht erhoben
(Berlin, 16. April 2007) In dem vom Hotelverband Deutschland (IHA) und Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) initiierten, gerichtlichen Verfahren des Rheinhotels Dreesen in Bonn gegen die VG Media konnte ein weiterer bedeutender Erfolg erzielt werden. Nach dem Landgericht stellte nun auch das Oberlandesgericht (OLG) in Köln in 2. Instanz fest, dass die Gebührenerhebung der VG Media für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer zu Unrecht erfolgte! Aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen VG Media und dem Kabelnetzbetreiber ish dürfte somit die Kabelweitersendung in vielen Hotels bereits abgegolten sein.
"Das Urteil des OLG Köln bestätigt die rechtlichen Bedenken der Verbände und stellt einen wichtigen Sieg der deutschen Hotellerie gegen die ausufernde Gebührenbelastung durch urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen dar", freuen sich Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes, und Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Nun gilt es die genaue Urteilsbegründung abzuwarten, bevor weitere Handlungsempfehlungen für Verbandsmitglieder gegeben werden können.
Zweifel auch an urheberrechtlichen Forderungen der GEMA für Kabelweiterleitung – Verbände veranlassen gerichtliche Prüfung
(Berlin, 20. Dezember 2006) Der Hotelverband Deutschland (IHA) und der DEHOGA Bundesverband lassen nun auch die Forderungen der GEMA für die Kabelweitersendung in Beherbergungsbetrieben in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen. Wie schon gegenüber der VG Media bestehen auch bei der urheberrechtlichen Gebührenerhebung durch die GEMA erhebliche Zweifel, ob die Forderungen tatsächlich rechtens oder aufgrund eines Vertrages zwischen GEMA und den Kabelnetzbetreibern bereits abgegolten sind.
Das Landgericht in Köln hatte in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil festgestellt, dass die Forderungen der VG Media gegen die Hotellerie aufgrund eines Vertrages mit den Kabelnetzbetreibern Kabel Deutschland, iesy, ish und Kabel BW bereits abgegolten sind, soweit die Hotels die Programme über Kabel beziehen. Da auch zwischen der GEMA und diesen Kabelnetzbetreibern ein Vertrag mit ähnlichem Inhalt besteht, sehen die Verbände hier gerichtlichen Klärungsbedarf.
DEHOGA Bundesverband und Hotelverband Deutschland (IHA) haben sich in den letzten Wochen noch einmal vergeblich darum bemüht, eine Vereinbarung mit der GEMA über die Durchführung eines gerichtlichen Musterverfahrens zu treffen. Die GEMA lehnt die Durchführung eines solchen Verfahrens jedoch ab.
Es ist bedauerlich, dass die GEMA nicht bereit ist, einen gemeinsamen Weg zur Klärung der Angelegenheit zu gehen. Wenn die GEMA sich ihrer Sache so sicher ist, hätte sie ohne Bedenken einer gerichtlichen Überprüfung zustimmen können, um die bestehenden Zweifel auszuräumen. Im Interesse der Mitglieder sind die Verbände nun gehalten, für eine gerichtliche Überprüfung zu sorgen. Ein erstes Verfahren wird in Kürze anhängig gemacht. Weitere Prozesse gegen die GEMA vor verschiedenen Gerichten können folgen.
Deutlich weisen Hotelverband Deutschland (IHA) und DEHOGA Bundesverband darauf hin, dass von dieser Rechtsstreitigkeit mit der GEMA nur die Hotels betroffen sind, die ihre Programmsignale - im Gegensatz zum Satellitenempfang - ausschließlich per Kabel direkt oder indirekt von den Kabelnetzbetreibern Kabel Deutschland, iesy, ish und Kabel BW ins Haus geliefert bekommen. Diesen Betrieben ist bis zur abschließenden Klärung der Rechtslage zu empfehlen, ab sofort Zahlungen für den Kabelweitersendungstarif WR-S1 nur noch unter Vorbehalt der Rückforderung an die GEMA zu leisten.
Anhörung zur Urheberrechtsnovelle – Hotels sind keine Kabelunternehmen
(Berlin, 2. November 2006) Der Hotelverband Deutschland (IHA) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) fordern anlässlich der Anhörung zum Regierungsentwurf des „2. Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eine Klarstellung, dass Hotels keine urheberrechtlich relevante Kabelweitersendung von Programmsignalen vornehmen.
„Die Hotellerie muss zwingend aus dem Anwendungsbereich der §§ 20, 20 b des Urheberrechtsgesetzes in Bezug auf den Tatbestand der Kabelweitersendung herausgenommen werden“, verlangt Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. „Ein Hotel ist kein Kabelunternehmen!“
Das Beherbergungsgewerbe in Deutschland wird gerade in jüngster Zeit von immer neuen Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen mit urheber- und leistungsschutzrechtlichen Vergütungsforderungen für einen vermeintlichen Sendevorgang regelrecht überzogen. Für die Durchleitung von Fernsehsignalen mittels einer zentralen Empfangs- und Verteileranlage zu den Fernsehern auf den Hotelzimmern muss der Hotelier urheberrechtliche Vergütungen zahlen, da das Urheberrecht ihn vermeintlich mit Sendeanstalten wie ARD oder Sat1 und Kabelnetzbetreibern wie Kabel Deutschland oder ish gleichsetzt.
Das Hotel befindet sich am Ende einer nur künstlich aufgespaltenen Kette von Netzebenen und übernimmt die Signale inhaltlich unverändert vom vorgelagerten Kabelnetzbetreiber. Urheberrechtlich verantwortlich ist aber der „Sendende“, also derjenige, der entscheidet, welche Programme eingespeist werden! Das sind nicht Hotels, sondern die Kabelnetzbetreiber.
„Die bisherige, unnötig komplizierte Regelung des § 20 b Abs. 2 UrhG führt in der Praxis dazu, dass das Beherbergungsgewerbe zu unberechtigten Doppelzahlungen, ja sogar zu Dreifachzahlungen für die Kabelweitersendung herangezogen wird“, erklärt Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA). So zahlt der Hotelier für die vermeintlich Kabelweitersendung nicht nur an Sendeunternehmen, sondern zusätzlich noch an verschiedene Verwertungsgesellschaften. Hinzu kommen Zahlungen an Kabelnetzbetreiber, die ihrerseits Gebühren für die Kabelweiterleitung enthalten.
„Die Hotellerie in Deutschland erwartet vom Gesetzgeber eine eindeutige Korrektur und Klarstellung im novellierten Urheberrechtgesetz“, bringt Dreesen die gemeinsame Forderung von Hotelverband Deutschland (IHA) und DEHOGA Bundesverband auf den Punkt.
DEHOGA und Hotelverband informieren über Konsequenzen aus dem Prozess gegen die VG Media
(Berlin, 24. August 2006) Aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2006 (Az: 28 O 3/06) ziehen der DEHOGA Bundesverband und der Hotelverband Deutschland (IHA) die Schlussfolgerung, dass die VG Media zu Unrecht von Hotels Gebühren für die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen auf die Hotelzimmer erhoben hat. Zu den hieraus resultierenden Fragen geben die Verbände wie folgt Auskunft:
Das Urteil des LG Köln scheint ein bedeutender Erfolg für die gesamte Hotellerie zu sein. Müssen die Hoteliers jetzt keine Gebühren mehr für die Weitersendung von Radio- und Fernsehprogrammen auf die Hotelzimmer an die VG Media zahlen?
DEHOGA/Hotelverband: Nein. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Anspruch der VG Media nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich rechtens ist. Es bezieht sich dabei in seiner Begründung auf das bekannte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für Justizvollzugsanstalten aus dem Jahr 1993. Allerdings erzielte der klagende Hotelier dennoch einen wichtigen, ersten Teilerfolg. Denn das Hotel bezieht die Radio- und Fernsehprogramme von einem Kabelnetzbetreiber, dem die VG Media die Rechte für die Weiterleitung auf die Hotelzimmer bereits eingeräumt hatte. Der Hotelier ist daher laut LG Köln von der Gebührenzahlung an die VG Media befreit.
Müssen Hoteliers, die die Programmsignale über Satellit empfangen, die VG Media Gebühren zahlen?
DEHOGA/Hotelverband: Eindeutig, ja. Die vom LG Köln festgestellte Gebührenbefreiung betrifft nur die Hoteliers, welche die Programme ausschließlich von bestimmten Kabelnetzbetreibern über Kabel ins Haus geliefert bekommen. Sobald auch nur ein von der VG Media vertretenes Programm via Satellit zugespeist wird, bringt das Urteil keine Verbesserung der Rechtsposition.
Welche Hoteliers, die Programme über Kabel ins Haus bekommen, können sich auf das Urteil des LG Köln berufen?
DEHOGA/Hotelverband: Auf das Urteil können sich die Hoteliers berufen, die die Programmsignale von einem der folgenden Kabelnetzbetreiber beziehen: Kabel Deutschland, ish, iesy oder Kabel Baden-Württemberg. Zumindest diesen Kabelnetzbetreibern hat die VG Media per Vertrag die Weitersenderechte von Programmen bis ins Hotelzimmer (zunächst für die Jahre 2005 und 2006) eingeräumt.
Ebenfalls dürften die Hoteliers profitieren, die Programme von einem „zwischengeschalteten“ Kabelnetzbetreiber erhalten, der wiederum in zulässiger Weise von einem der genannten großen Kabelnetzbetreiber beliefert worden ist. Wer sich unsicher ist, ob er in den Anwendungsbereich des Urteils fällt, sollte sich bei seinem Kabelnetzbetreiber informieren.
Die VG Media verschickt weiter Zahlungsaufforderungen. Wie sollten sich Hoteliers verhalten, die die Programmsignale von einem der genannten Kabelbetreiber beziehen?
DEHOGA/Hotelverband: Die VG Media hat gegen das Urteil des LG Köln Berufung eingelegt. Es sollte daher die rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln abgewartet werden. Die Gebührenzahlung für die Jahre 2005 und 2006 dürfte größtenteils bereits erfolgt sein. Diejenigen Hoteliers, die noch keine Zahlung geleistet haben, sollten zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten die Gebühren zahlen. Es empfiehlt sich aber, diese Zahlungen nunmehr unter Vorbehalt zu leisten.
Wie und wann bekommen betroffene Hotels gegebenenfalls ihr Geld zurück?
DEHOGA/Hotelverband: Nach Auffassung des Verbandes handelt es sich bei dem Verfahren vor dem LG Köln um ein Musterverfahren. Leider weigert sich die VG Media dieses anzuerkennen. Hier gilt es jetzt zunächst das Urteil des OLG Köln abzuwarten. Sollte das Verfahren nicht als Musterverfahren angesehen werden, müssten Hoteliers, die von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren könnten, unmittelbar von der VG Media ihre gezahlten Gebühren unter Hinweis auf das Urteil zurückverlangen.
Die VG Media hat angekündigt, in verschiedenen Regionen Deutschlands Hoteliers zu verklagen, die bisher noch keine Lizenz von der VG Media erworben haben. Was sollten Hoteliers tun, die sich mit der VG Media in einem gerichtlichen Rechtsstreit befinden?
DEHOGA/Hotelverband: Alle Hoteliers – Mitglieder des Verbandes wie auch Nichtmitglieder – sollten bei Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsstelle in Berlin (Tel: 030 / 59 00 99 690, Fax: 030 / 59 00 99 699, office@hotellerie.de) Kontakt aufnehmen, damit sie optimale Unterstützung erhalten können.
Hotelier gewinnt gegen VG Media vor dem LG Köln – Gebühren zu Unrecht erhoben
(Berlin, 04. August 2006) In dem vom Hotelverband Deutschland (IHA) und Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) initiierten, gerichtlichen Verfahren des Rheinhotels Dreesen in Bonn gegen die VG Media konnte ein bedeutender Erfolg erzielt werden. Das Landgericht in Köln stellte in 1. Instanz fest, dass die Gebührenerhebung der VG Media für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer zu Unrecht erfolgte! Aufgrund des bestehenden Vertrages zwischen VG Media und den großen Kabelnetzbetreibern dürfte die Kabelweiterleitung in vielen Hotels bereits abgegolten sein.
„Der deutschen Hotellerie ist vor dem LG Köln ein erster Sieg gegen die ausufernde Gebührenbelastung durch urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen gelungen“, freuen sich Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes und Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).
Zwar hat das Gericht die grundsätzliche Berechtigung der Gebührenerhebung für die Kabelweitersendung auf die Hotelzimmer nach dem Urheberrechtsgesetz bestätigt, aber es wurde auch festgestellt, dass die VG Media für die Jahre 2005 und 2006 Gebühren vom Rheinhotel Dreesen für Weiterleitungsrechte verlangt hat, obwohl sie diese Rechte bereits den Kabelnetzbetreibern übertragen hat.
Sollte die Entscheidung des LG Köln Rechtskraft erlangen, könnten alle Hotels, die ihre Fernsehsignale über Kabel unmittelbar oder auch nur mittelbar von Kabel Deutschland GmbH, ish GmbH, iesy Hessen GmbH und Kabel Baden Württemberg GmbH beziehen, hiervon profitieren, denn die genannten Kabelnetzbetreiber werden alle vom Vertrag mit der VG Media umfasst.
Die Klage vor dem LG Köln ist vom Hotelverband Deutschland (IHA) und DEHOGA Bundesverband als Musterverfahren erhoben worden. Die VG Media weigert sich allerdings, dieses Verfahren als Musterverfahren anzuerkennen. Es ist daher zur Zeit nicht sicher, ob weitere gerichtliche Auseinandersetzungen von Hotels mit der VG Media vermieden werden können. Zunächst muss die rechtskräftige Entscheidung abgewartet werden.
Novelle des Urheberrechtsgesetzes – Hotels nicht mit Kabelunternehmen gleichsetzen
(Berlin, 12. Juli 2006) Der Hotelverband Deutschland (IHA) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) wehren sich mit Nachdruck gegen den Regierungsentwurf des "2. Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft". Der Entwurf sieht noch immer einen nicht nachvollziehbaren Anspruch von Verwertungsgesellschaften und Sendeunternehmen gegen Beherbergungsbetriebe nach § 20 b Urheberrechtsgesetz (UrhG) für die Kabelweiterleitung von Programmsignalen vor.
Fakt ist aber: Ein Hotel ist kein Kabelunternehmen und muss daher aus dem Anwendungsbereich des § 20 b UrhG ausgenommen werden. Die Tätigkeit eines Hotels ist im Gegensatz zu einem Kabelunternehmen nicht darauf ausgerichtet, ein Kabelnetz zu errichten und zu betreiben, sondern Gäste zu beherbergen. Ein Hotel leitet die Programmsignale auf die Hotelzimmer nur durch, es kann – im Gegensatz zu Kabelunternehmen – die Auswahl der Programme weder bestimmen, noch deren Zusammensetzung oder den Ablauf des Programmpaketes verändern. Es liegt daher nur eine fremdnützige, technisch geprägte Dienstleistung vor, ein reiner Signaltransport, nicht hingegen ein Sendevorgang. Urheberrechtlich verantwortlich kann aber nur derjenige sein, der Programmsignale sendet beziehungsweise sie ins Kabelnetz einspeist. In der über mehrere Netzebenen gehenden Transportkette ist das aber nicht das Hotel, sondern der vorgelagerte Kabelnetzbetreiber.
Durch diese ebenso unnötige wie komplizierte Regelung besteht nach § 20 b Absatz 2 UrhG das Risiko einer Doppelzahlung durch das Hotel. Der Urheber kann nicht nur sein Recht an der Kabelweiterleitung an ein Sendeunternehmen abtreten, sondern darüber hinaus unmittelbar durch eine Verwertungsgesellschaft geltend machen. Dieser Missstand muss durch Streichung des § 20 b Absatz 2 UrhG beseitigt werden. Zudem sollte sich der Anspruch der Urheber auf eine angemessene Vergütung beschränken. Das nach geltendem Recht bestehende so genannten „Verbotsrecht“ ist zu weitgehend und gibt dem Urheber die Möglichkeit, die Einspeisung der Programme zu untersagen, wenn es zu keiner vertraglichen Einigung kommt. Dadurch gerät der Hotelier aber unter unzulässigen Druck und wird zum Vertragsschluss genötigt, obwohl er zum Beispiel den Anspruch für unberechtigt oder die Vergütungshöhe für nicht angemessen ansieht.
Info-Flyer zum Hotelfernsehen
Die Hotellerie sieht rot: Gebühren- und Abgabenbelastung unzumutbar
(Berlin, 15. August 2005) Schluss mit der Gebührenspirale, fordern der Hotelverband Deutschland (IHA) und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) angesichts immer neuer und steigender Zahlungsaufforderungen rund um den Hotelfernseher. Der jetzt von den Verbänden in Berlin vorgelegte Info-Flyer stellt am Beispiel eines mittelständischen Musterhotels mit 100 Zimmern die ausufernden Belastungen durch Rundfunk- und Urheberrechtsgebühren anschaulich und übersichtlich dar.
"Die Hotellerie sieht rot: GEZ, GEMA, GVL, VG Media, ZWF, VG Wort, CNN - die Liste der Anspruchsteller an die Hotellerie wird immer länger", beklagt Ernst Fischer, Präsident des DEHOGA Bundesverbandes. "Bei der Weiterleitung des Sendesignals auf die Hotelzimer verlangen die Urheberrechtsgesellschaften für ein und denselben technischen Vorgang immer neue Gebühren." Die Forderungen seien schon längst der Höhe und dem Anspruch nach nicht mehr nachzuvollziehen. "Das Maß ist voll! Diesem Gebühren-Wirrwarr muss der Gesetzgeber endlich einen Riegel vorschieben", ruft Fischer die Politik zum Handeln auf.
Der neue Info-Flyer des DEHOGA Bundesverbandes und des Hotelverbands Deutschland (IHA) formuliert die Kernforderungen der Hotellerie und richtet sich an die politischen Entscheidungsträger.
"Hotelfernsehen muss bezahlbar bleiben. Kein Abgeordneter in den Parlamenten, kein Kandidat, der im September in den Bundestag gewählt werden will, soll sich vor unseren Argumenten verstecken können", verdeutlicht Fritz G. Dreesen als Vorsitzender des Hotelverbandes das Ziel der Initiative. "Die Hotellerie wird sich gegen diesen Griff in ihre Taschen mit allen Mitteln wehren - in persönlichen Gesprächen, über die Medien, aber auch mit Hilfe gerichtlicher Musterprozesse."
Der DEHOGA Bundesverband stellt den Info-Flyer zum Hotelfernsehen, der in einer Auflage von 30.000 Exemplaren erschienen ist, allen Hoteliers in seinen Fach-, Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden zur Verfügung.
Urheberrechtliche Forderungen der VG Media auf dem gerichtlichen Prüfstand
(Berlin, 20. Juli 2005) Dem Hotelverband Deutschland (IHA) wurde ein an ein Mitglied gerichtetes Schreiben eines Kabelnetzbetreibers zur Zahlung von Urheberrechtsgebühren mit der Bitte um rechtliche Würdigung weitergeleitet. In diesem Schreiben vertritt der lokale Kabelnetzbetreiber die Auffassung, dass die Hotellerie in Deutschland keine gesonderten Urheberrechtsgebühren für die Kabelweiterleitung von der zentralen Empfangsstelle im Hotel auf die Hotelzimmer zu zahlen habe, da die Ansprüche gegen das Hotel bereits durch Verträge zwischen der VG Media und den Kabelnetzbetreibern abgegolten seien.
Diese Information hat der Hotelverband Deutschland (IHA) dem DEHOGA Bundesverband zur Verfügung gestellt und von einer auf Medienrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen. Im Ergebnis kommen nun die urheberrechtlichen Forderungen der VG Media für die Kabelweitersendung in Hotels in einem Musterverfahren auf den gerichtlichen Prüfstand. Bitte beachten Sie hierzu die Pressemitteilung 2005/33 und Handlungsempfehlung des DEHOGA Bundesverbandes.
Private Sendeunternehmen fordern Vergütung für Kabelweiterleitung - Nachlässe für Verbandsmitglieder
(Berlin, 18. April 2005) Dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) und dem Hotelverband Deutschland (IHA) ist es in intensiven Verhandlungen mit der VG Media gelungen, eine Lösung über die Höhe der Forderungen zu erreichen. Angesichts der Rechtslage nach Urheberrechtsgesetz und entsprechender höchstrichterlicher Rechtsprechung konnten die Verbände nur noch um die Höhe streiten.
Nach GEMA und GVL macht nun auch die Verwertungsgesellschaft VG Media urheber- und leistungsschutzrechtliche Vergütungen für die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Kabelweitersendung in Hotels geltend. Es handelt sich hierbei um einen rein technischen Vorgang, nämlich um das Empfangen und Weiterleiten einer Sendung von einer zentralen Empfangs- und Verteileranlage im Hotel zum Fernseher oder Radio auf das Hotelzimmer. Die VG Media vertritt die Rechte von derzeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen wie beispielsweise RTL, Sat1, Pro7, Kabel1, VOX, DSF, n-tv, MTV, VIVA und fast 50 privaten Hörfunksendeunternehmen.
Die VG Media fordert derzeit die Vergütungen für das Jahr 2005 von der Hotellerie ein. Der Hotelier ist gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet, Auskunft über die Anzahl der relevanten Zimmer zu geben. Relevant sind die Zimmer, die über einen Fernseher verfügen und über eine Verteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme empfangen. Erfolgt der Empfang unmittelbar über eine Zimmerantenne, wie es zum Beispiel beim digitalen Fernsehen (DVB-T) der Fall ist, entfallen die urheberrechtlichen Vergütungen!
Der Anspruch der VG Media gegen den Hotelier beträgt nach der erzielten Einigung ab sofort 6,80 Euro pro Hotelzimmer und Jahr. Für Verbandsmitglieder konnte ein Auslastungsabschlag sowie ein Verbandsnachlass in Höhe von 20 Prozent erzielt werden: Sie zahlen 4,60 Euro pro Hotelzimmer und Jahr. Rückwirkende Forderungen für die Jahre 2002 bis 2004 konnten verhindert werden. Auch wurde erreicht, dass die erzielte Vereinbarung fünf Jahre lang unverändert bleibt (bis zum 31. Dezember 2009).
Weitere Sender wie z.B. CNN fordern von der Hotellerie Urheberrechtsgebühren für die Weiterleitung von Fernsehsignalen in die Hotelzimmer.






